Der Verein   -   Die Satzung

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Aktueller
Mitgliederstand:

93 Mitglieder

(01.03.2017)

 

 

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Satzung des Fördervereins Friedhofskapelle Häverstädt e. V.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen "Förderverein Friedhofskapelle Häverstädt" und hat sei-nen Sitz in 32429 Minden-Häverstädt.

2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung trägt er den Namenszusatz "e.V.".

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Heimatpflege. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erhaltung und die Beschaffung von Mitteln zur Erhaltung der Friedhofskapelle Häverstädt, insbesondere durch finanzielle Unterstützung, unentgeltliche Sachzuwendungen und unentgeltliche Arbeitsleistungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person, die die Ziele des Vereins unterstützen, werden.

2. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand begründet; der Vorstand entscheidet über die Aufnahme bzw. Ablehnung.

3. Eine Ablehnung des Aufnahmeantrags ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung mit einer Frist von drei Monaten jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand.

3. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund durch den Vorstand beschlossen werden. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr.

4. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung auf der Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Eine Rückgewähr von Beiträgen, Spenden oder sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Zwecke des Vereins in ordnungsgemäßer Weise zu unterstützen.

3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, regelmäßig seinen jährlichen Mitgliedsbeitrag zu leisten.

4. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und deren Fälligkeit werden durch die Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgelegt.

5. Durch die Mitgliedschaft wird kein Anspruch auf das Vermögen des Vereins erworben.

6. Natürliche und juristische Personen verfügen über ein einfaches Stimmrecht.

§ 7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Oberstes Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Sie ist für folgende Aufgaben zuständig:
a. Wahl und Abwahl der Vorstandsmitglieder
b. Entgegennahme und Beratung der Berichte des Vorstands
c. Entgegennahme das Kassenberichts
d. Genehmigung des vom Vorstand aufgesetzten Haushaltsplans für das
nachfolgende Geschäftsjahr
e. Entlastung des Vorstands
f. Wahl der Kassenprüfer
g. Festsetzung der Beiträge und deren Fälligkeit
h. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
i. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
j. Beschlussfassung über Aufnahme von Krediten und Darlehen

2. Im ersten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Die Einladung zur Versammlung mit Tagesordnung erfolgt unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich und durch öffentlichen Aushang im Ort Häverstädt.

3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

4. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

5. Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung erfolgt durch Handzeichen mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmgleichheit ist der Antrag abgelehnt.

6. Auf Antrag eines Mitgliedes des Vereins ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.

7. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

§ 9 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.

§ 10 Vorstand

1. Der Vorstand ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Verwaltung und die satzungsgemäße Erfüllung der Aufgaben des Vereins. Der Vorstand besteht aus:
a. dem ersten Vorsitzenden
b. dem zweiten Vorsitzenden
c. dem Kassierer
d. dem Schriftführer

2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den ersten Vorsitzenden oder den zweiten Vorsitzenden und ein weiteres Vorstandsmitglied gemeinschaftlich vertreten.

3. Der Vorstand beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Er ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.

4. Die Amtszeit der Vorstandsmitglieder beträgt 3 Jahre. Die Wiederwahl ist zulässig.

5. Die Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit keine Vergütung.

6. Das Mindestalter der Vorstandsmitglieder beträgt 18 Jahre.

7. Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Bei Beendigung der Mitgliedschaft endet auch das Amt als Vorstand.

8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus dem Amt aus, kann der Vorstand einen Nachfolger bis zur Wahl durch die nächstfolgende Mitgliederversammlung berufen.

9. Der erweiterte Vorstand besteht aus dem Vorstand und zusätzlich aus dem stellvertretenden Kassierer, dem stellvertretenden Schriftführer und bis zu vier Beisitzern.

§ 11 Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer. Im Jahr der Vereinsgründung werden ein Kassenprüfer für 1 Jahr und der andere Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt. Die Kassenprüfer dürfen nicht Mitglied des Vorstands und des erweiternden Vorstands sein. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Kassenprüfer überprüfen am Ende eines jeden Wirtschaftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Sie erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

§ 12 Protokolle

Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und den wesentliche Verlauf der Versammlung und die Beschlüsse der Vorstandssitzungen ist vom Schriftführer eine Niederschrift an-zufertigen, die vom Schriftführer und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§ 13 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, für die eine Ladungsfrist von 2 Monaten besteht. Bei der Auflösung des Vereins werden als Liquidatoren der erste Vorsitzende und der Kassierer bestellt. Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Erfüllung aller Verpflichtungen verbleibende Vermögen des Vereins an die Ev.-Luth. St. Ja-kobus-Kirchengemeinde Minden, die es unmittelbar und ausschließlich für kirchliche Zwecke im Ortsteil Häverstädt zu verwenden hat.

§ 14 Sonstiges

In der Satzung wird redaktionell – so weit wie möglich – auf die Angabe der weiblichen und männlichen Form verzichtet, mit der männlichen Form ist in diesen Fällen auch die entsprechende weibliche Form gemeint.

Die vorstehende Satzung wurde in der Gründungsversammlung am 28.06.2016 in der Heimatstube Häverstädt einstimmig beschlossen und von folgenden Gründungsmitgliedern unterzeichnet:

Minden-Häverstädt, den 28.06.2016

Heinz-Günther Kelle (1. Vorsitzender)
Klaus-Dietrich Franzmeier (2. Vorsitzender)
Gerd Nottmeier (Kassierer)
Thomas Lüking (Schriftführer)
Bernd Volz (1. Beisitzer)
Herbert Michels (2. Beisitzer)
Karin Sloper (stellvertretender Kassierer)
Erika Meyer (stellvertretende Schriftführerin)
Achim Bölling
Matthias Rausch

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am . 2016 in Häverstädt beschlossen. Sie ist am . 2016 in das Vereinsregister beim Amtsgericht Minden (VR ) eingetragen worden.

Anschrift

Vorstand

Bankverbindung

Förderverein Friedhofskapelle Häverstädt e.V.
Weitblick 16
32429 Minden

Volksbank Mindener Land eG
DE37 4906 0127 0921 9949 00

Sparkasse Minden-Lübbecke
DE52 4905 0101 0382 2571 11

Heinz-Günther Kelle
Klaus-Dietrich Franzmeier
Gerd Nottmeier
Thomas Lüking

Eingetragen beim Amtsgericht Bad Oeynhausen unter VR 1467

Friedhofskapelle-Haeverstaedt.de

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